05 21 / 9 47 14-0
Sie sind hier: Dipl.-Kfm. Rainer Kipp, Steuerberater » Aktuelles » Aktuelles

Verträge zwischen nahen Angehörigen



Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist, dass die Verträge

1. zivilrechtlich wirksam,
2. fremdüblich und
3. ernsthaft vereinbart sind.

Eine ernsthafte Vereinbarung liegt dann vor, wenn die Verträge tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden.

Bei der Überprüfung dieser Voraussetzungen ist nach den jüngsten Entscheidungen des Bundesfinanzhofes allerdings stets der Anlass des Vertragsschlusses zu berücksichtigen und gegebenenfalls eine weniger strikte Prüfung durchzuführen.


1. Arbeitsverträge, die ansonsten mit Dritten geschlossen worden wären

Hätte der Steuerpflichtige statt des Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, sind geringere Anforderung für die Anerkennung des Vertrags zu stellen, als wenn der Angehörige für Tätigkeiten eingestellt wurde, die typischerweise vom Steuerpflichtigen selbst oder von Familienmitglieder erbracht werden.
Eine unüblich niedrige Vergütung oder über das vereinbarte hinaus geleistete Mehrarbeit, sind dann unschädlich.


2. Darlehensverträge zur Finanzierung von betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern

Wird mit einem Darlehen die Anschaffung von betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern finanziert, können sogar das Fehlen einer festen Vertragslaufzeit, eine fehlende Besicherung oder eine Nichtauszahlung von Zinsen für die Anerkennung des Vertrags unschädlich sein.